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   BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99   

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BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99 (https://dejure.org/2000,1678)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2000 - X ARZ 522/99 (https://dejure.org/2000,1678)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99 (https://dejure.org/2000,1678)
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Widerklage gegen Eheleute

Keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässig, wenn gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zusammen mit einem Beteiligten (nur für diesen gilt § 33 ZPO) Widerklage (Drittwiderklage) erhoben wird, die Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) jedoch einen gemeinsamen - anderweitigen - Gerichtsstand haben

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1871
  • MDR 2000, 899
  • BB 2000, 1165
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91

    Gerichtliche Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Widerklage der

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99
    Es hat sich dazu auf die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 (I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838), des X. Zivilsenats vom 19. November 1991 (X ARZ 26/91, NJW 1992, 982) und des VII. Zivilsenats vom 6. Mai 1993 (VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120) bezogen.
  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99
    Es hat sich dazu auf die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 (I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838), des X. Zivilsenats vom 19. November 1991 (X ARZ 26/91, NJW 1992, 982) und des VII. Zivilsenats vom 6. Mai 1993 (VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120) bezogen.
  • BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93

    Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99
    Es hat sich dazu auf die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 (I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838), des X. Zivilsenats vom 19. November 1991 (X ARZ 26/91, NJW 1992, 982) und des VII. Zivilsenats vom 6. Mai 1993 (VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120) bezogen.
  • BayObLG, 10.04.1996 - 1Z AR 19/96
    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99
    Das Oberlandesgericht Köln will von Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. April 1996 (1Z AR 19/96, BayObLGZ 1996, 88) und vom 13. Juni 1996 (1Z AR 39/96) abweichen.
  • BayObLG, 13.06.1996 - 1Z AR 39/96
    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99
    Das Oberlandesgericht Köln will von Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. April 1996 (1Z AR 19/96, BayObLGZ 1996, 88) und vom 13. Juni 1996 (1Z AR 39/96) abweichen.
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf

    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer streitgenössischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht München von derjenigen des Oberlandesgerichts Dresden abweichen, das die Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2000 (X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871 f.) im Anschluss an Vollkommer/Vollkommer (WRP 2000, 1062 ff.) dahin versteht, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer parteierweiternden Widerklage nicht mehr möglich sei, und das deshalb den Gerichtsstand der Widerklage des § 33 ZPO auch auf den Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten erstrecken möchte.

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 33 Rdn. 41; Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121).

    Da nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden könne und da der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 (aaO) auf den zu engen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abstelle und eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ablehne, müsse künftig die Bestimmung des Prozessgerichts als zuständiges Gericht für die Drittwiderklage ausscheiden, wenn sich die Widerklagezuständigkeit nur auf den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO stütze.

    Der Senat hat dies mit Hinweis darauf verneint, dass die mit der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbundene Einschränkung der Zuständigkeitsregeln der §§ 12 f. ZPO dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Kläger die Streitgenossen schon vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in Anspruch nehmen kann (X ARZ 522/99, aaO, 1872).

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10

    Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage

    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer streitgenössischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07

    Vorlage zum BGH: Gerichtsstandsbestimmung bei Erweiterung der Widerklage auf

    Ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand, der die Bestimmung ausschlösse (vgl. BGH NJW 2000, 1871), besteht nicht.

    Diese Auffassung dürfte, wie nachfolgend ausgeführt wird, auf einer Verkennung der Reichweite der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2000, 1871 beruhen.

    b) Das OLG Dresden versteht BGH NJW 2000, 1871 im Anschluss an den Aufsatz von Vollkommer/Vollkommer in ZRP 2000, 1062 dahin, dass der Weg nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Fall der Drittwiderklage "nicht mehr gangbar" sei (vgl. auch Zöller/Vollkommer aaO: "ohne praktische Bedeutung").

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10

    Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten

    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer streitgenössischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02

    Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft

    Nach neuerer Rspr. ist der Weg nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gangbar (BGH, NJW 2000, 1871; dazu näher Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062).

    Wegen § 147 ZPO muss aber die als Beklagte in den Prozess hineinzuziehende Partei beim Gericht des Hauptprozesses ihren allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben; ist das nicht "zufällig" (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2000, 902) der Fall, scheidet der Weg einer Zuständigkeitsbestimmung aus, da die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.d.R. nicht vorliegen (BGH, NJW 2000, 1871; dazu instruktiv Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062) .

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 101 U 6/11

    Behandlung einer "Drittwiderklage" eines unbeteiligten Dritten

    Nach überzeugender Auffassung ist auf eine solche Klagerhebung § 33 ZPO nicht anwendbar (BGH NJW 2000, 1871, juris Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2004 - 15 AR 8/04

    Gerichtsstandsbestimmung bei Erhebung einer streitgenössischen Drittwiderklage

    Die Rechtsprechung hat in derartigen Fällen, in denen der Kläger und ein Dritter im Wege der Widerklage als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen, vielfach eine Gerichtsstandsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO vorgenommen, um eine gemeinsame Verhandlung der Widerklage gegen beide Widerbeklagte zu ermöglichen (vgl. für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei einer Widerklage BGH, NJW 2000, 1871).

    Dies gilt auch dann, wenn die Klageansprüche im Wege der Widerklage verfolgt werden sollen (BGH, NJW 2000, 1871).

  • OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht bei isolierter Drittwiderklage

    6 3. Der Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 982; 1993, 2120; 2000, 1871) entgegen.
  • OLG Hamm, 06.10.2015 - 32 Sa 45/15

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Widerklage

    aa) Eine Zuständigkeitsbestimmung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Auffassung in der Literatur im Fall einer Widerklage aus, wenn die Voraussetzungen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Widerbeklagten nicht vorliegen, weil diese einen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516; BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 -, BGHZ 187, 112-119, juris Rn. 9; Heinrich in: Musielak, 12. Auflage 2015, ZPO, § 36 ZPO Rn. 17 a.E.; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 33 ZPO Rn. 24 m.w.N.; a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, Bd. 1, 23. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 3).

    Nur dann, wenn ein solcher gemeinsamer Gerichtsstand aller Widerbeklagten nicht vorhanden ist, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands - regelmäßig bei dem Gericht der Hauptklage - möglich (BGH, X ARZ 522/99, a.a.O.; BGH, Xa ARZ 191/10, a.a.O.; Heinrich in: Musielak, a.a.O.; Vollkommer in: Zöller, a.a.O.).

  • BayObLG, 14.08.2002 - 1Z AR 93/02

    Örtliche Zuständigkeit bei Widerklage - Einbeziehung Dritter ohne Gerichtsstand

  • OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22

    Analoge Anwendbarkeit von § 33 ZPO auf streitgenössischen Drittwiderbeklagten

  • OLG Hamm, 13.07.2004 - 1 Sbd 37/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

  • BayObLG, 23.12.2004 - 1Z AR 86/04

    Gemeinsam zuständiges Gericht bei vertraglichen und deliktischen Ansprüchen -

  • BayObLG, 10.11.2004 - 1Z AR 137/04

    Gerichtsstand bei Widerklage und parteierweiternder Drittwiderklage des

  • BayObLG, 13.11.2002 - 1Z AR 154/02

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei gemeinschaftlichem Gerichtsstand für

  • BayObLG, 28.05.2004 - 1Z AR 52/04

    Zuständigkeitsbestimmung bei Widerklage und Drittwiderklage

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